SSV Neustadt/Sachsen

Dein Fußballverein im Volksbank-Stadion Neustadt in Sachsen

Informationen zum Verein

Satzung des Städtischen Sport-Vereins (SSV) Neustadt/Sachsen

Name, Sitz
  1. Der Städtische Sportverein (SSV) Neustadt/Sachsen e.V. mit Sitz in Neustadt/Sa. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bekennt sich zur Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes entsprechend Struktur und Erfordernissen seiner Abteilungen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports im allgemeinen und der Übungs-, Trainigs- und Wettspielbetrieb in den Sportarten der ihm unterstellten Abteilungen im besonderen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch
    • Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
    • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
    • Ausbildung, Einsatz und Fortbildung von geeigneten Übungsleitern
  2. Der SSV Neustadt/Sa. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des SSV Neustadt/Sa. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SSV Neustadt/Sa.
  4. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Gliederung
  1. Für jede im Verein betriebene Sportart (Abteilung) besteht eine eigens gewählte Leitung, die ihren Sportbetrieb organisiert.
  2. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen
    1. Kinderabteilung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr
    2. Jugendabteilung für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren
    3. Senioren-Abteilung für Erwachsene ab 18. Lebensjahr
  3. Die Abteilungen entscheiden nach dem Prinzip der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit den Einsatz der ihnen durch den Verein zur Verfügung gestellten Mittel eigenständig. Die Haushaltsführung unterliegt dem Hauptkassierer des Vereins.
  4. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen/Sportarten Sport treiben.
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • Ordentlichen Mitgliedern
  • Fördernden Mitglieder
  • Ehrenmitgliedern
Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein oder eine seiner Abteilungen finanziell bzw. durch unentgeltliche Leistungen unterstützen, ganz gleich, ob sie sich sportlich betätigen oder nicht. Für die Aufnahme gelten die Regeln wie für ordentliche Mitglieder.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Diese Personen können durch die einzelnen Abteilungen vorgeschlagen werden. Ehrenmitglieder werden auf Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt.
Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist der Abteilung/dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
    • wegen schwerer Verstöße gegen die Vereinsinteressen
    • wegen grob unsportlichen Verhalten sowie wegen Verletzung der ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand oder der Mitglieder- versammlung bei Nichtzahlung der Beitrages 3 Monate nach Fälligkeit trotz Mahnung, (kann schriftlich oder durch Aushang im Vereinsheim erfolgen) ausgeschlossen werden.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
Die Rechte und Pflichten
  1. Auf der Grundlage der Vereinssatzung erstellen sich die Abteilungen eigene Arbeitsrichtlinien.
  2. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Mindestbeitrages festzulegen, obliegt jeder Abteilung selbst, so dass damit eine positive Wirtschaftsbilanz jeder Abteilung gesichert wird.
Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 5 bis 14 Mitgliedern. Unabhängig davon hat jede Abteilung die Möglichkeit, ein Mandat für den Vorstand zu besetzen.
    Folgende Funktionen sind im Minimum zu besetzen:
    • der erste Vorsitzende
    • der stellvertretende Vorsitzende
    • der Schatzmeister
    • der Jugendwart
    • der Geschäftsführer
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens je zwei der genannten 5 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Vorstand im Sinne des Rechtsverkehrs:
    laut § 26 BGB
Vergütung für Vereinstätigkeit
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SSV Neustadt/Sa. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 2/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlassung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplanes/finanzielle Zuwendungen
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung des Vereins
Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge über die Schaukästen und dem Stadtanzeiger der Stadt Neustadt. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen. Anträge aus Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Bei der Wahl muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
  3. Über die Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebzeiten, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
Ordnung

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand einer Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmung jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu benennenden Schriftführer zu unterzeichnen.

Auflösung des Vereines
  1. Bei Auflösung des Vereines erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines
    • An den Landessportbund Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    oder

    • Mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an einen in der Stadt Neustadt in Sachsen ansässigen gemeinnützigen Verein zu geben. Ist ein solcher nicht vorhanden, hat die Stadtverwaltung in Verbindung mit dem Landessportbund das Vermögen einem anderen gemeinnützigen Sportverein im Kreisgebiet für seine Zwecke zuzuführen.
Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereines am 14.11.2014 beschlossen worden.